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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - 10 L 49.17   

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https://dejure.org/2020,13704
OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - 10 L 49.17 (https://dejure.org/2020,13704)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.05.2020 - 10 L 49.17 (https://dejure.org/2020,13704)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Mai 2020 - 10 L 49.17 (https://dejure.org/2020,13704)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 17a Abs 4 S 1 GKG 2004, § 40 Abs 1 S 1 VwGO
    Rechtsweg bei Streitigkeit wegen einer Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 17a Abs 4 S 1 GKG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 146 Abs 1 VwGO, § 13 GVG
    Rechtswegbeschwerde; Rechtswegverweisung; Verwaltungsrechtsweg; Widerruf und Unterlassen einer Äußerung; Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung; Interview

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - 10 L 49.17
    Vom rechtlichen Ansatz geht das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend davon aus, dass nach den von der Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - BVerwG 5 C 88.85 -, juris Rn. 11 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 1 S 2410/01 -, juris Rn. 3; siehe auch BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 66 zum Neutralitätsgebot; Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 40 Rn. 59; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO 37. EL Juli 2019, VwGO § 40 Rn. 434) entwickelten Grundsätzen sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, ergibt.

    Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen stattgefunden hat oder sich eine anderer Amtsträger im Zusammenhang mit seiner Amtsführung geäußert hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 66; Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 40 Rn. 59).

    Zwar ist es zutreffend, dass Amtsinhaber durch amtliche Verlautbarungen in Form von offiziellen Publikationen oder Pressemitteilungen Amtsautorität in Anspruch nehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 66).

    Bei öffentlichen Äußerungen ist es dem Amtsinhaber unbenommen, klarstellend darauf hinzuweisen, dass es sich um Beiträge im politischen Meinungskampf jenseits der ministeriellen Tätigkeit handelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 66).

  • BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 88.85

    Jugendwohlfahrt - Mitteilungsweitergabe - Zwischenbehördliche Zusammenarbeit -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - 10 L 49.17
    Vom rechtlichen Ansatz geht das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend davon aus, dass nach den von der Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - BVerwG 5 C 88.85 -, juris Rn. 11 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 1 S 2410/01 -, juris Rn. 3; siehe auch BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 66 zum Neutralitätsgebot; Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 40 Rn. 59; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO 37. EL Juli 2019, VwGO § 40 Rn. 434) entwickelten Grundsätzen sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, ergibt.

    Die Äußerung muss in einem - nicht durch Beziehungen bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung geprägten - hoheitlichen Bereich gefallen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - BVerwG 5 C 88.85 -, juris Rn. 11).

  • OVG Berlin, 07.07.1997 - 8 B 91.93

    Einstellung eines Verfahrens infolge der Erledigung in der Hauptsache;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - 10 L 49.17
    Für die Grenzziehung, ob sich jemand als Funktionsträger oder privat äußert, ist nämlich auch maßgeblich, wie diese Äußerung für den Empfänger zu verstehen war (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 1997 - OVG 8 B 91/93 - NJW 1998, 257 (258)).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2001 - 1 S 2410/01

    Rechtsweg: Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen einer Fraktion

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - 10 L 49.17
    Vom rechtlichen Ansatz geht das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend davon aus, dass nach den von der Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - BVerwG 5 C 88.85 -, juris Rn. 11 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 1 S 2410/01 -, juris Rn. 3; siehe auch BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 66 zum Neutralitätsgebot; Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 40 Rn. 59; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO 37. EL Juli 2019, VwGO § 40 Rn. 434) entwickelten Grundsätzen sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, ergibt.
  • VG Stuttgart, 22.09.2022 - 1 K 3675/22

    Vereinbarkeit einer amtlichen Äußerung des Beauftragten der Landesregierung

    (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.12.2001 - 1 S 2410/01 -, juris Rn. 3; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 25.05.2020 - 10 L 49.17 -, juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

    Für die Grenzziehung, ob sich jemand als Funktionsträger oder privat äußert, ist auch maßgeblich, wie die Äußerung für den Empfänger zu verstehen war (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 25.05.2020, a.a.O. Rn. 14).

    Da nach den Umständen des Einzelfalls die Tweets als einheitlicher Lebenssachverhalt zu bewerten sind, kommt es auch nicht in Betracht, die Aussagen Stück für Stück darauf zu unterteilen, ob sie in Ausübung des Amts des Antisemitismusbeauftragten oder als Privatperson geäußert wurden, solange nicht in einem Teil der Äußerung der Äußernde selbst hervorhebt, dass sie persönlich und damit jenseits der Amtstätigkeit erfolgten (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 25.05.2020, a.a.O. Rn. 15).

  • VG Berlin, 21.02.2022 - 6 L 17.22

    Äußerungsrecht der Bundesinnenministerin: Faeser durfte zu "Spaziergängen"

    Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen stattgefunden hat oder sich ein anderer Amtsträger im Zusammenhang mit seiner Amtsführung geäußert hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 - OVG 10 L 49.17 -, juris Rn. 10; Urteil der Kammer vom 24. September 2020 - VG 6 K 100/20 -, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    Für die Grenzziehung, ob sich jemand als Funktionsträger oder privat äußert, ist auch maßgeblich, wie diese Äußerung für den Empfänger zu verstehen war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020, a.a.O., Rn. 14).

  • VG Berlin, 24.09.2020 - 6 K 100.20
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hatte Erfolg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 - OVG 10 L 49.17).

    Die vom Kläger konkret beanstandete Äußerung des ehemaligen Vizekanzlers G...im Jahr 2015 auf die Frage eines Journalisten mit Bezug zur Wehrsportgruppe H...ist jedenfalls im Schwerpunkt nicht als persönliche Meinungsäußerung, sondern als Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung zu verstehen und danach dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 - OVG 10 L 49.17).

  • VG Berlin, 02.11.2023 - 6 L 180.23

    1. Ob die Veröffentlichung von Dokumenten auf einer offiziellen staatlichen

    Maßgeblich ist dabei auch, wie eine Äußerung für den Empfänger zu verstehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 - OVG 10 L 49.17 - juris Rn. 14) bzw. wer aus der Perspektive einer verständigen durchschnittlichen Person als Urheberin oder Autor der Veröffentlichung erkennbar ist.
  • VG Düsseldorf, 21.05.2021 - 1 K 5973/20
    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 - OVG 10 L 49.17 -, juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 1 S 2410/01 -, juris, Rn. 3; VG Aachen, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 4 L 968/16 -, juris, Rn. 8.
  • VG Köln, 09.11.2022 - 10 K 3912/19
    vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 - OVG 10 L 49.17 -, Rn. 10; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - 1 S 2410/01 -, Rn. 3; VGH Hessen, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 6 UE 571/93 -, Rn. 28; alle juris.
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